§ 1. Die Schuldverschreibungen der Hypothekenanstalten (§ 6, Absatz 1, der I. Wohnbauförderungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 240 aus 1929) und Artikel I dieser Verordnung), die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf Schilling Gold und eine 40jährige Laufzeit zu stellen; sie sind mit einer am 1. April 1931 beginnenden Verzinsung von 7 vom Hundert des Nennwertes auszustatten. Die Herstellung der Formulare hat nach dem Muster in Anlage 1 zu erfolgen.