▾Art. 2 § 1geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
Artikel II
Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft § 1.
§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft'' Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 100 7 Millionen Schilling Euro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.