Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 1aufgehoben
§ 1. (1) Die in der Grundstücksdatenbank enthaltenen Angaben sind in einem Datenverarbeitungssystem im Direktzugriff zu speichern.
(2) Die Führung hat im Wege der Datenfernverarbeitung auf Grund vorgegebener Datenverarbeitungsprogramme zu erfolgen.