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Fassungsvergleich zu Sprengel der Vermessungsämter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengel der Vermessungsämter (aufgehoben) 1
Art. 2 § 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 670/1986 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/1997 Art. 2 § 1↗RIS↗
§ 1. (1) Die in der Grundstücksdatenbank enthaltenen Angaben sind in einem Datenverarbeitungssystem im Direktzugriff zu speichern.
(2) Die Führung hat im Wege der Datenfernverarbeitung auf Grund vorgegebener Datenverarbeitungsprogramme zu erfolgen.