Änderungen zwischen den Fassungen
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023 (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 1aufgehoben
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.