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Fassungsvergleich zu Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 1aufgehoben
in Kraft 01.01.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 247/2025 Art. 2 § 1↗RIS↗
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.