Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 10geändertAbs 2
in Kraft 01.03.1998 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 41/1998 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 Art. 2 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.04.2002 – 07.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 Art. 2 § 10↗RIS↗
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 10. (1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.
(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an den Bundesminister für Finanzen die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an den Bundesminister für Finanzen die FMA kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.