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Fassungsvergleich zu Preistransparenzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Preistransparenzgesetz 1
Art. 2 § 10geändertZ 1
in Kraft 27.04.2002 – 27.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 72/2002 · danach: BGBl. I Nr. 54/2011 Art. 2 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 28.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 54/2011 Art. 2 § 10↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 10.
Wer
1. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, § 1a, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,
2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen.