Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 10aufgehoben
Ausfuhrverbot
§ 10.
Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres die Bewilligung zur Ausfuhr von Waren und Technologie trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 zu verweigern, sofern dies zur Aufrechterhaltung der inneren oder äußeren Sicherheit Österreichs oder zur Aufrechterhaltung der internationalen Sicherheit im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen geboten erscheint.