Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 10aufgehoben
Elektrische Anlagen.
§ 10.
(1) Elektrische Anlagen müssen den für diese jeweils geltenden Vorschriften entsprechen. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von fachkundigen Personen unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften ausgeführt werden.
(2) Bei elektromotorisch angetriebenen Arbeitsmaschinen, wie Handbohrmaschinen, und bei elektrischen Geräten, wie Scheinwerfern, ist auf die Durchführung der jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung besonders zu achten. Die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen ist in regelmäßigen Zeitabständen durch Fachkräfte zu überprüfen.
(3) Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen ist auf die durch diese Leitungen bedingten Gefahren besonders Bedacht zu nehmen.
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