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Fassungsvergleich zu Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 10aufgehoben
in Kraft 10.02.1983 – 30.09.2003 · idF BGBl. Nr. 57/1983 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 Art. 2 § 10↗RIS↗
Grundzüge - Fächer
§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.