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Fassungsvergleich zu Psychologengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychologengesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 § 10aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2014 · idF BGBl. Nr. 360/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014 Art. 2 § 10↗RIS↗
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1
§ 10.
Zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ist berechtigt, wer
1. die Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ gemäß § 1 führen darf,
2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 nachgewiesen hat,
3. eigenberechtigt ist,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates eingetragen worden ist.