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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 2 § 11aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 2 § 11↗RIS↗
ARTIKEL II
Nachweis der fachlichen Befähigung für Personen, die bestimmte Arbeiten des Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ausführen
§ 11.
Das Anpassen von Kontaktlinsen haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind.