Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 11aufgehoben
ARTIKEL II
Nachweis der fachlichen Befähigung für Personen, die bestimmte Arbeiten des Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ausführen
§ 11.
Das Anpassen von Kontaktlinsen haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind.