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Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 2 § 11aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 2 § 11↗RIS↗
§ 11. (1) Der Rechtsübergang tritt mit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs. 1, zweiter Satz, in Kraft.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht vor Einbringung als Sacheinlage gemäß § 10 Abs. 1, zweiter Satz, zu dem von der Wasserstraßendirektion verwalteten Bundesvermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Mit dem Eigentumsübergang von in der Anlage bezeichneten Sachen erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'', insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechten und Pflichten.