Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 11aufgehoben
Importerklärungen
§ 11.
(1) Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausfuhr kann von der Vorlage einer Zusage des Empfängerlandes betreffend die Einhaltung der in § 9 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(2) Sofern dies auf Grund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich erscheint, kann der Bundeskanzler, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen gemäß § 9 Z 1 bis 5 in dem Land, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll, erfüllt werden, die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung von der Zusage des Empfängerlandes abhängig machen, daß die Weiterausfuhr nur nach Einholung der vorherigen Zustimmung Österreichs erfolgt.