Rechtsfächer
§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in diesem Bundesgesetz genannten österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität, an der sie immatrikuliert sind, entsprechende Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten werden.