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Fassungsvergleich zu Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 11aufgehoben
in Kraft 10.02.1983 – 30.09.2003 · idF BGBl. Nr. 57/1983 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 Art. 2 § 11↗RIS↗
Rechtsfächer
§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in diesem Bundesgesetz genannten österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität, an der sie immatrikuliert sind, entsprechende Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten werden.