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Fassungsvergleich zu VerssG 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 11aufgehoben
in Kraft 01.07.1992 – 31.12.2035 · idF BGBl. Nr. 380/1992 Art. 2 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.