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Fassungsvergleich zu VerbotsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 1
Art. 2 § 11 (ÜR)neu
in Kraft ab 30.03.1957 · idF BGBl. Nr. 82/1957 Art. 2 § 11 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
§ 11.
Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Wiedergutmachungsbeträge nach § 23 des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen auch von dem zu erstattenden Vermögen nicht in Abzug gebracht werden.