Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 13aufgehoben
ARTIKEL II
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Der Stand der zum 1. Jänner 1987 eingeräumten Kredite (Kreditrahmen) ist spätestens bis zum 16. Jänner 1987 der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben.
(3) Der Stand der aushaftenden Wechsel ist erstmals zum 31. März 1987 zu melden.
(4) Kredite an inländische Gebietskörperschaften und an sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie von diesen verbürgte oder mit einem Zahlungsversprechen versehene Kredite, Hypothekardarlehen, ERP-Kredite, Kredite in den Ausfuhrfinanzierungs- und Exportfondsverfahren, Kredite an Banken sowie Kredite innerhalb der Genossenschaftssektoren an Genossenschaften sind ab 30. Juni 1987 zu melden. Zu diesem Stichtag ist auch der Stand dieser Kredite zu melden.
(5) Die Meldung gemäß § 8 Abs. 2 ist erstmals zum 31. Dezember 1987 zu erstatten.