Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 13aufgehoben
Gewinnverwendung und Ausschüttungen
§ 13.
Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen leisten (Ertragsausgleich auf Zinserträge).
Anmerkung