Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Pornographiegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pornographiegesetz 1
Art. 2 § 13neu
in Kraft ab 14.05.1950 · idF BGBl. Nr. 97/1950 Art. 2 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Von der Anordnung einer Verbreitungsbeschränkung sowie ihrer Abänderung oder Aufhebung ist gegebenenfalls die antragstellende Behörde zu benachrichtigen.
(2) Die Anordnung sowie ihre Abänderung oder Aufhebung sind unverzüglich in jener Zeitung kundzumachen, in der amtliche Verlautbarungen der Behörde, die die Anordnung erlassen hat, erfolgen, erforderlichenfalls auch in einer anderen Zeitung, die Ankündigungen gegen Entgelt aufnimmt.