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Fassungsvergleich zu Versorgungssicherungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versorgungssicherungsgesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 § 13aufgehoben
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.1992 · idF BGBl. Nr. 334/1988 Art. 2 § 13↗RIS↗
§ 13.
Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses, der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse, der Fachausschüsse sowie deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis