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Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 2 § 13aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 2 § 13↗RIS↗
§ 13. (1) Die Vorgänge gemäß §§ 10 und 11 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit, sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
(2) Schriften und Abhandlungen, die mit den Vorgängen gemäß §§ 10 bis 12 erforderlich sind, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, befreit.
(3) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die auf die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' zu ersetzen. § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 ist sinngemäß anzuwenden.