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Fassungsvergleich zu Preisgesetz 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Preisgesetz 1992 1
Art. 2 § 13geändert
in Kraft 01.06.1992 – 23.12.2025 · idF BGBl. Nr. 145/1992 · danach: BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 13↗RIS↗
Verschwiegenheitspflicht
§ 13.
Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß, selbst wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis