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Fassungsvergleich zu Sicherheitskontrollgesetz 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 1991 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 13aufgehoben
in Kraft 18.07.1992 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 415/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 13↗RIS↗
Melde- und Berichtspflichten
§ 13.
(1) Zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes kann der Bundeskanzler von Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß § 8 Abs. 2 oder über die dazu notwendige Technologie verfügen, jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern und eine Einsicht in das Unternehmen, seine Lager und Bücher, auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2) Der Bundeskanzler kann weiters anordnen daß alle oder - im Hinblick auf eine Ware oder Warengruppe - bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß § 8 Abs. 2 oder über dazu notwendige Technologie verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde, kann der Bundeskanzler bei den Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.
(3) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 2 darf nur für Zwecke der Vollziehung von Rechtsvorschriften, die die Ein- und Ausfuhr von Waren und Technologie regeln, verwendet werden.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 bleiben die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 unberührt.