Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 13aufgehoben
Arbeiten bei künstlicher Beleuchtung.
§ 13.
Wird in Steinbrüchen oder Gruben bei künstlicher Beleuchtung gearbeitet, müssen die Arbeitsplätze und die notwendigen Verkehrswege in blendungsfreier Weise ausreichend ausgeleuchtet sein. Wird bei künstlicher Beleuchtung in der Wand gearbeitet, muß für den Fall einer Unterbrechung der Energieversorgung in geeigneter Weise vorgesorgt sein, daß sich die Dienstnehmer ohne Gefährdung auf die Sohle begeben können.
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