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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 13aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 13↗RIS↗
Arbeiten bei künstlicher Beleuchtung.
§ 13.
Wird in Steinbrüchen oder Gruben bei künstlicher Beleuchtung gearbeitet, müssen die Arbeitsplätze und die notwendigen Verkehrswege in blendungsfreier Weise ausreichend ausgeleuchtet sein. Wird bei künstlicher Beleuchtung in der Wand gearbeitet, muß für den Fall einer Unterbrechung der Energieversorgung in geeigneter Weise vorgesorgt sein, daß sich die Dienstnehmer ohne Gefährdung auf die Sohle begeben können.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube