Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 13aufgehoben
Wahlfächer
§ 13. (1) Ohne Rücksicht darauf, ob ein Wahlfach in diesem Bundesgesetz ausdrücklich genannt wird, oder das zuständige Kollegialorgan ermächtigt wird, ein der sinnvollen Ergänzung der jeweiligen Studienrichtung dienendes Wahlfach zu benennen, besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die in dem betreffenden Studienplan ausdrücklich genannt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Vorschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.
(2) Für Fremdsprachen gilt überdies § 12; § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.