Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 13aufgehoben
§ 13.
Die Bestimmungen des Personalsteuergesetzes über Ordnungsstrafen (§ 250) finden mit der Änderung sinngemäß Anwendung, daß Ordnungsstrafen bis zu 1000 S auch ohne vorhergehende Androhung verhängt werden können.