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Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 2 § 14aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 2 § 14↗RIS↗
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Aktien der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' bestmöglich zu veräußern.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Ausgabeneinsparungen bzw. Mehreinnahmen bei den Ansätzen 1/64400, 1/64403, 1/64407, 2/64404 und 2/64407 des Bundesvoranschlages 1992 bis zu einem Betrag von 130 Millionen Schilling zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/64408 für Aufträge an die gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu gründende Gesellschaft zu verwenden.