Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 14aufgehoben
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Aktien der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' bestmöglich zu veräußern.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Ausgabeneinsparungen bzw. Mehreinnahmen bei den Ansätzen 1/64400, 1/64403, 1/64407, 2/64404 und 2/64407 des Bundesvoranschlages 1992 bis zu einem Betrag von 130 Millionen Schilling zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/64408 für Aufträge an die gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu gründende Gesellschaft zu verwenden.