Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 14aufgehoben
Beobachtung und Beratung des
Marktes
§ 14.
Der Bundeskanzler ergreift zum Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes Maßnahmen zur Beobachtung des den Warenkreis der Liste gemäß § 8 Abs. 2 und die Technologie betreffenden Marktes und veranlaßt die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmungen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes. Zu diesem Zwecke werden geeignete Sachverständige herangezogen, die auch die Behörde in technischen Fragen der Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten.