Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 14aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 14↗RIS↗
Wasserführung.
§ 14.
Wasserzuflüsse zu Brüchen, Gruben, Abraumlagern und Halden sind tunlichst vor diesen abzufangen und ebenso wie Schmelz- oder Niederschlagswässer möglichst abzuleiten.
Schlagworte
Schmelzwasser, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube