Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 14aufgehoben
Wasserführung.
§ 14.
Wasserzuflüsse zu Brüchen, Gruben, Abraumlagern und Halden sind tunlichst vor diesen abzufangen und ebenso wie Schmelz- oder Niederschlagswässer möglichst abzuleiten.
Schlagworte