Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 14aufgehoben
Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14.
(1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
1. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuss oder der jeweilige Landes-Versorgungssicherungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Lenkungsausschuss nach Art. II § 18 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 789/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Energielenkungsgesetzes 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, in der jeweils geltenden Fassung, abgehalten werden.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:
1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
2. je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes,
5. der Regierungsberater gemäß § 5 Abs. 1 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, in der jeweils geltenden Fassung,
6. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 2 Z 6 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch die entsendende Stelle namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu bestellen und zu entlassen. Ersatzmitglied des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater gemäß § 5 Abs. 1 B-KSG. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.