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Fassungsvergleich zu FAG 1989××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 15geändertD. Gemeindeabgaben auf Grund freien Bes…: Text; Abs 3 Z 2; Abs 4; Abs 5 (neu) · umnummeriert: D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes Abs 6
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 687/1988 · danach: BGBl. Nr. 693/1991 Art. 2 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 693/1991 · danach: BGBl. Nr. 450/1992 Art. 2 § 15↗RIS↗
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen. Hiebei dürfen folgende Höchstausmaße nicht überschritten werden:
bei der Grundsteuer von Steuergegenständen gemäß § 1
Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, der
Hebesatz von..............................................  500 vH,
bei der Grundsteuer von Steuergegenständen gemäß § 1
Abs. 2 Z 2 Grundsteuergesetz 1955 der Hebesatz von........  420 vH.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 2 bezeichneten Abgaben vom Verbrauch im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und von alkoholhältigen Getränken mit Ausnahme und von Milch begrenzt mit 10 5 vH des Entgeltes Entgelts bei alkoholfreien Getränken;
3. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten werden;
4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 11 und Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;
5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.
(4) Zum Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1972 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.
(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 2 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1972.
(56) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.