Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 15aufgehoben
Verfahrensbestimmungen
§ 15.
(1) Anträge auf Erteilung der Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat alle für seine Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Menge- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifs, Ursprungsland, Handelsland, Liefertermin, Aufgabeort, Beförderungsart, Ort, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Angaben anzuschließen.
(2) Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Ausfuhrkontrolle obliegt, abhängig gemacht werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Verantwortungsbefugnis zugewiesen ist.
(3) Die Bewilligung ist zeitlich befristet zu erteilen und nicht übertragbar.