Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 15aufgehoben
Unterrichtsversuche
§ 15. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen der Studienpläne Unterrichtsversuche im Bereich der Diplomstudien einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben;
c) Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonder geeigneter Vortragender, oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausübung ermöglichen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden.