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Fassungsvergleich zu SKG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) 1
Art. 2 § 15neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 15↗RIS↗
Allgemeine Bestimmungen betreffend Anträge, Meldungen und Genehmigungen
§ 15.
(1) Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind. Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
(2) Anträge und Meldungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 AußWG 2011 mittels elektronischer Medien einzubringen.
(3) Genehmigungen sind zeitlich befristet zu erteilen und nicht übertragbar.