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Fassungsvergleich zu VOG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbrechensopfergesetz (VOG) 1
Art. 2 § 15gaufgehoben
in Kraft 21.10.2008 – 30.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 129/2008 Art. 2 § 15g↗RIS↗
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 15g.
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.