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Fassungsvergleich zu VOG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbrechensopfergesetz (VOG) 1
Art. 2 § 15haufgehoben
in Kraft 14.01.2010 – 30.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 4/2010 Art. 2 § 15h↗RIS↗
Einmalzahlung für das Jahr 2010
§ 15h.
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.