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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 16aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 16↗RIS↗
Einfriedung.
§ 16.
Stellen von Steinbruch- und Grubenrändern, deren Betreten durch Unbefugte die Gefahr in sich birgt, daß Gesteinsmassen zum Absturz gebracht werden, sind zum Schutz der Dienstnehmer einzufrieden. Die Art der Einfriedung hat sich nach der Lage der Gewinnungsstätte und ihrer Umgebung zu richten.
Schlagworte
Steinbruchrand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube