Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 16aufgehoben
Einfriedung.
§ 16.
Stellen von Steinbruch- und Grubenrändern, deren Betreten durch Unbefugte die Gefahr in sich birgt, daß Gesteinsmassen zum Absturz gebracht werden, sind zum Schutz der Dienstnehmer einzufrieden. Die Art der Einfriedung hat sich nach der Lage der Gewinnungsstätte und ihrer Umgebung zu richten.
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