Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 17aufgehoben
Meldedaten
§ 17.
Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen Meldedaten auf Grund des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu benützen.