Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 17aufgehoben
Betreten der Anlagen.
§ 17.
Unbefugten ist das Betreten von Steinbrüchen, Gruben oder Halden durch Anschlag bei den Zugängen zu untersagen. Solche Anschläge sind auch an den nach § 16 einzufriedenden Stellen anzubringen.
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