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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 17aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 17↗RIS↗
Betreten der Anlagen.
§ 17.
Unbefugten ist das Betreten von Steinbrüchen, Gruben oder Halden durch Anschlag bei den Zugängen zu untersagen. Solche Anschläge sind auch an den nach § 16 einzufriedenden Stellen anzubringen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube