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Fassungsvergleich zu SKG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) 1
Art. 2 § 17neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 17↗RIS↗
Zustellung in besonderen Fällen
§ 17.
Sofern ein Ausführer, ein Vermittler oder ein Durchfuhrverantwortlicher im Sinne von § 1 Abs. 3 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Abschnitts sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.