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Fassungsvergleich zu Preisgesetz 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Preisgesetz 1992 1
Art. 2 § 18geändertAbs 1
in Kraft 01.06.1992 – 23.12.2025 · idF BGBl. Nr. 145/1992 · danach: BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 18↗RIS↗
§ 18.
(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1973 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
(2) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(4) Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Schlagworte
Geldstrafe