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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 18aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 18↗RIS↗
ABSCHNITT 2.
Abraumarbeiten.
Abraum.
§ 18.
(1) In Steinbrüchen und Gruben muß vor Beginn der Materialgewinnung der Abraum, der über dem zur Gewinnung bestimmten Material lagert, beseitigt werden.
(2) Das Beseitigen des Abraumes ist entsprechend dem Fortschritt der Gewinnungsarbeiten stetig fortzusetzen. Können Störungen in der Lagerung des zu gewinnenden Gesteins vermutet werden, ist der Abraum möglichst weitgehend zu beseitigen.
(3) Von der Beseitigung eines nicht überhängenden Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten kann in Steinbrüchen und Gruben dann abgesehen werden, wenn der Abraum standfest und so gelagert ist, daß ein Abrutschen oder ein Ausbrechen von Teilen desselben erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen ist der Abraum bei der Materialgewinnung mit abzubauen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube