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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 § 19aufgehoben
in Kraft 21.01.1948 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 20/1948 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 19↗RIS↗
§ 19. Verlust der Funktion.
(1) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen, gegen welche wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ferner jene, über deren Vermögen das Konkurs- oder hinsichtlich derer das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, beziehungsweise Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
(2) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen, bei denen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, können von der Aufsichtsbehörde abberufen werden.