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Fassungsvergleich zu Preisgesetz 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Preisgesetz 1992 1
Art. 2 § 19neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 145/1992 Art. 2 § 19↗RIS↗
§ 19.
Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.