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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 19aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 19↗RIS↗
Schutzstreifen.
§ 19.
(1) Bei der Beseitigung des Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten muß zwischen der Vorderkante des zum Zwecke des Abbaues bloßgelegten, zu gewinnenden Materials und dem Fuße der Abraumschicht ein Schutzstreifen freigelassen werden. Dieser Schutzstreifen muß, sofern es sich um nichtstandfesten Abraum, wie lockeres Erdreich oder Sand, handelt, mindestens so breit wie die halbe Höhe des Abraumes, darf jedoch nicht schmäler als 1 m sein; ist die Abraumschichte mehr als 6 m hoch, genügt eine Breite des Schutzstreifens von 3 m. Wird durch geeignete Maßnahmen, wie eine ausreichend starke Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk, ein allenfalls abrutschender Abraum aufgefangen, kann die Breite des Schutzstreifens, der in diesem Fall von der Schutzwand bis zur Vorderkante des zu gewinnenden Materials reicht, bis auf 1 m herabgesetzt werden.
(2) Bildet der Schutzstreifen eine zur Bruchwand abfallende Fläche, neigt der Abraum zu Rutschungen oder zum Ausbröckeln größerer Steine, so sind auf dem Schutzstreifen geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Abrutschen des Abraumes verhindern, wie durch Errichten einer ausreichend starken Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk oder Anlegen eines Auffanggrabens von genügender Breite und Tiefe; für das rechtzeitige Ausräumen dieses Grabens ist Sorge zu tragen. Ferner sind bei Rutschterrain die Abböschungen entsprechend flach auszuführen; für eine entsprechende Entwässerung muß gesorgt werden.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube