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Fassungsvergleich zu Schülerbeihilfengesetz 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schülerbeihilfengesetz 1983 1
Art. 2 § 19neu
in Kraft ab 09.09.1983 · idF BGBl. Nr. 455/1983 Art. 2 § 19↗RIS↗
Meldungen
§ 19.
Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gestellt worden ist, sind Sachverhalte, die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall des Anspruches auf Grund des § 18 Abs. 2, eine Minderung der Beihilfe auf Grund des § 20 oder eine Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 begründen, unverzüglich zu melden.
(BGBl. Nr. 230/1977, Art. I Z 20)