Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 19geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3 sowie hinsichtlich § 13 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich § 13 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.