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Fassungsvergleich zu Energielenkungsgesetz 1982××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energielenkungsgesetz 1982 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 19aaufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 267/1984 Art. 2 § 19a↗RIS↗
§ 19a. Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bildet. Insbesondere sind der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler auch ermächtigt, in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 17 Abs. 2 die personellen und sachlichen Mittel der Verbundgesellschaft oder der jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfügung stehen, die in diesen Gesellschaften vorhandenen Daten zum Zwecke des Datenverkehrs heranzuziehen, insoweit dies zur Sicherstellung der Stromversorgung eine wesentliche Voraussetzung ist.