Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 1 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)
§ 1.
Die automationsunterstützte Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt im Einzelfall nur nach entsprechender Verfügung durch das Finanzamt nach Maßgabe der Kapazität. Ab automationsunterstützter Auszahlung gelten in diesem Fall, abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1992, folgende Bestimmungen.